Sind psychisch Kranke strafbar?
Psychische Erkrankungen und Strafrecht
Psychische Erkrankungen nehmen in unserer Gesellschaft einen immer größeren Stellenwert ein. Doch wie kommt es zu einer Verurteilung, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt? In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Umständen psychisch Kranke strafbar sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Was bedeutet Unzurechnungsfähigkeit?
Das deutsche Strafrecht kennt den Begriff der Unzurechnungsfähigkeit. Dieser besagt, dass eine Person aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Intelligenzminderung, einer schweren anderen seelischen Störung oder einer Sucht nicht in der Lage ist, die Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In diesen Fällen ist die Person von der Strafbarkeit befreit.
Wie wird die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt?
Damit die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt werden kann, muss ein Gutachten erstellt werden. Hierzu wird der psychisch Erkrankte von einem Facharzt oder einem Sachverständigen untersucht. Dieser wird seine psychische Verfassung beurteilen und entscheiden, ob die Person zurechnungsfähig ist oder nicht. Sollte sich herausstellen, dass die Person unzurechnungsfähig ist, so kann sie von der Strafbarkeit befreit werden.
Gibt es Sonderregelungen?
Es gibt Sonderregelungen, wenn eine Person zwar zurechnungsfähig ist, aber aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. In diesen Fällen kann eine geringere Strafe verhängt werden, da die Person als schuldunfähig angesehen wird.
Kann die Unzurechnungsfähigkeit wieder erlangt werden?
Es ist möglich, dass eine Person ihre psychische Erkrankung überwindet und wieder zurechnungsfähig wird. In diesem Fall kann die Person wieder strafrechtlich belangt werden, auch wenn die Tat bereits begangen wurde, als die Person noch unzurechnungsfähig war.
Fazit
Psychisch Kranke können in bestimmten Fällen von der Strafbarkeit befreit werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Gutachten erstellt wird, in dem die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt wird. Sollte die Person wieder zurechnungsfähig werden, kann sie wieder strafrechtlich belangt werden.